Hundeführerschein in Niedersachsen
Seit Juli 2013 werden Hundebesitzer in Niedersachsen in die Pflicht genommen, eine Prüfung zum Sachkundenachweis abzulegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Halter seinen Vierbeiner in jeder beliebigen Situation stets unter Kontrolle hat. Dabei ist es belanglos welcher Rasse der Hund angehört, wie alt oder wie groß er ist, jeder, der seinen Vierbeiner nach dem 1. Juli 2011 angeschafft hat, muss sich dieser Prüfung stellen. Allerdings wird für den Hundeführerschein ein Mindestalter von 16 Jahren vorgeschrieben.
Niedersachsen macht es anderen Bundesländern vor
Niedersachsen ist das erste Bundesland, das das Gesetz verabschiedet hat, das Hundehalter auf ihre Eignung im Umgang mit ihrem eigenen Hund kontrolliert werden. Ausschlaggebend für diese Gesetzeserneuerung waren Beißattacken, die sich in der Vergangenheit vermehrt häuften. Auffallend war, dass sich die Vorfälle auf keine genaue Rasse beschränkten, sondern alle ausnahmslos vertreten waren. Somit war es für viele eindeutig, dass das Problem am anderen Ende der Leine liegt, da hier das Verhalten des Vierbeiners vollkommen falsch interpretiert wurde. Diese Annahme war ausschlagend für die Einführung des Hundeführerscheins in Niedersachsen.
Inhalte des Sachkundenachweises
Der Hundeführerschein besteht aus zwei untergliederten Teilen. Zum einen ist ein theoretischer Bereich zu absolvieren, der vor der Anschaffung des Tieres erfolgen muss. Hier werden dem Halter spezifische Fragen zur richtigen Erziehung, Physiologie oder auch aus anderen Themen Schwerpunkten gestellt, die richtig zu beantworten sind. Wird diese nicht bestanden, kann sie beliebig oft wiederholt werden. Im Anschluss daran muss im ersten Jahr nach der Anschaffung die praktische Sachkundeprüfung bestanden werden, um den Hundeführerschein in der Tasche zu haben. Diese kann in einer Hundeschule, einem Verein oder beim Tierarzt abgelegt werden. Es wird bei dieser Prüfung stets darauf geachtet, dass der Halter vorausschauend handelt und sich in bestimmten Situationen sachkundig verhält. Zudem wird die Gehorsamkeit und das Sozialverhalten beobachtet, so dass beim Spaziergang keine Belästigung oder Gefahr von Seiten des Hundes ausgeht.
Ausnahmen sind vom Nachweis befreit
Einige Personen sind von dem Absolvieren der Prüfung für den Hundeführerschein befreit. Ist aus den Hundesteuerunterlagen ersichtlich, dass der Halter innerhalb der vergangenen 10 Jahre zwei Jahre lang ohne Vorkommnisse einen Hund gehalten hat, muss er die Prüfung für den Hundeführerschein nicht abschließen. Auch Tierärzte, Hundetrainer, Tierheimbetreiber oder Jäger sind von diesem Gesetz ausgeschlossen. Erfolgen kann die Prüfung für einen Hundeführerschein bei einem Hundetrainer, der über ein Zertifikat von der Tierärztekammer verfügt.