Kündigungsfrist Mietvertrag
Böses Erwachen beim Kündigen eines Mietvertrages verhindern, kann man, wenn man die richtigen Fristen einhält und die Schriftform nutzt: Wie macht man das am besten?
Wissenswertes: Privater Mietvertrag
Bei einem privaten Mietvertrag gelten für Mieter und Vermieter unterschiedliche Kündigungsfristen. In den ersten fünf Jahren gilt für beide eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Nach fünf Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses verlängert sich die Kündigungsfrist nur für den Vermieter um drei Monate.
Nach acht Jahren verlängert sich die Frist noch einmal nur für den Vermieter um drei Monate. Das heißt, wer schon länger als acht Jahre privat eine Wohnung mietet, dem kann der Mietvertrag vom Vermieter nur mit einer Frist von mindestens neun Monaten gekündigt werden. Der Mieter kann dem Vermieter immer mit einer Frist von nur drei Monaten kündigen. Die Kündigung von Wohnraum muss laut Gesetz schriftlich erfolgen. Die eigenhändig unterschriebene Kündigung (wichtiger Tipp: keine Email, kein Fax) muss spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats zugestellt werden.
Kann lebenslanges Wohnrecht gekündigt werden?
Gewerblicher Mietvertrag
Für den gewerblichen Mietvertrag ist keine Schriftform vorgeschrieben. Ist sie dennoch vertraglich vereinbart, kann per Fax gekündigt werden. Die Frist bei einer ordentlichen Kündigung von Mietverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, beträgt für beide Seiten sechs Monate. Zugestellt werden muss die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag des Quartals und gilt dann zum Ende des folgenden Quartals. Also zum Beispiel: Zustellung einer ordentlichen Kündigung am dritten Werktag im Juli auf das Ende des Dezembers (31.12., 24 Uhr).
Wichtiger Tipp für Mieter: Im Zweifelsfall prüfen, wer der Vermieter ist. Eigentümer und Vermieter sind häufig nicht identisch. Die Kündigung muss unbedingt dem Vermieter zugehen.